Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen der Löschung einer Buchgrundschuld
Leitsatz (amtlich)
Soll die Löschung einer Buchgrundschuld, deren (Teil-)Abtretung nicht im Grundbuch eingetragen worden war, auf Grund der Löschungsbewilligung einer Abtretungsempfängerin erfolgen, ist die Voreintragung der Abtretungsempfängerin erforderlich.
Normenkette
GBO § 39 Abs. 1; BGB §§ 873, 1154
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Gerichtskosten des Verfahrens der Beschwerde.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
Die Antragstellerin ist als Eigentümerin des betroffenen Grundbesitzes im Grundbuch eingetragen, das sie mit Kaufvertrag vom ...2010 zu UR-Nr ... des Verfahrensbevollmächtigten (Bl. 42 ff. d.A.) veräußert hat.
In Abteilung III lfde. Nr. 2 ist eine Briefgrundschuld über 51.129,19 EUR zugunsten der Y-Bank Girozentrale (Geschäftsbereich Y1-Bank) - im Weiteren Y1 - eingetragen. Die Antragstellerin hat die Löschung dieses Rechts mit am 9.2.2010 eingegangenen Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten beantragt (Bl. 62 d.A.). Diesem Schriftsatz ist eine Bewilligung der Y1 beigefügt worden, in der es heißt (Bl. 63 d.A.):
"Im Grundbuch von Stadt1 Blatt ... ist für die unterzeichnende Gläubigerin in Abt. III Nr. 2 eine Grundschuld über 20.451,68 EUR eingetragen. Wir bewilligen die Löschung dieses Grundpfandrechts im Grundbuch."
Weiter war beigefügt eine Abtretungserklärung der Y1 vom 20.6.2008. Darin heißt es (Bl. 65 d.A.):
"Im Grundbuch von Stadt1 Blatt ... ist für die unterzeichnende Gläubigerin in Abt. III Nr. 2 eine Grundschuld über EUR 51.129,19 eingetragen.
Wir treten von dieser Grundschuld einen ers...