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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 22.03.2007 - 1 U 133/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zustandekommen eines Wasserlieferungsvertrags

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage, wann ein Versorgungsvertrag mit einem Versorgungsunternehmen über die Lieferung von Wasser zustande kommt.

 

Normenkette

AVBWasserV § 18

 

Verfahrensgang

LG Limburg a.d. Lahn (Aktenzeichen 2 O 437/05)

 

Gründe

Der Senat weist den Kläger darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Die Berufung dürfte keine Aussicht auf Erfolg bieten.

Das Urteil des LG, durch das es die Klage auf Feststellung der auf den Grundstücken des Klägers verbrauchten Wassermenge durch eine den eichrechtlichen Vorschriften genügende Messeinrichtung und Abrechnung der solchermaßen festgestellten verbrauchten Wassermenge abgewiesen hat, beruht weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Beurteilung.

Nach § 18 AVBWasserV ist die Beklagte nur gegenüber ihren Kunden verpflichtet, verbrauchte Wassermengen durch Messeinrichtungen festzustellen. Der Kläger ist indessen nicht Kunde der Beklagten. Kunde der Beklagten ist derjenige, mit dem sie einen Versorgungsvertrag unterhält. Zwischen den Parteien besteht jedoch weder ein schriftlicher noch ein mündlicher Versorgungsvertrag, § 2 Abs. 1 AVBWasserV. Auch ein Versorgungsvertrag durch sozialtypisches Verhalten ist nicht zustande gekommen, § 2 Abs. 2 Satz 1 AVBWasserV. Der Kläger entnimmt nicht aus dem Verteilugnsnetz der Beklagten Wasser. Das Verteilungsnetz der Beklagten endet an der Übergabestelle, nämlich am Ende des Hausanschlusses (§§ 5 Abs. 1 Satz 1, 10 Abs. 1 AVBWasserV). Die Übergabestelle mit entsprechender Messeinrichtung liegt in dem Hochbehälter der Beklagten. Dort enden ihre Betriebsanlagen (vgl. Hempel/Franke, Recht der Energie und ...

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