Entscheidungsstichwort (Thema)
Unlautere Veröffentlichung "gekaufter" Kundenbewertungen auf Internetplattform
Leitsatz (amtlich)
1. Die Stellung eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kann nicht allein deshalb als rechtsmissbräuchlich angesehen werden, weil mit dem Eilantrag zwar die Antwort des Antragsgegners auf die vorprozessuale Abmahnung vorgelegt, ein weiterer telefonischer Kontakt zwischen den Parteien jedoch nicht mitgeteilt worden ist.
2. Die Veröffentlichung von Kundenrezensionen im Internet, für die der Rezensent eine Zahlung oder einen anderen vermögenswerten Vorteil erhalten hat, ist unlauter (§ 5a VI UWG), soweit nicht darauf hingewiesen wird, dass es sich um "bezahlte" Rezensionen handelt. Für den darin liegenden Verstoß haftet auch das Unternehmen, das für den Anbieter derartige "bezahlte" Rezensionen hat verfassen und veröffentlichen lassen.
Normenkette
UWG § 5a Abs. 6
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 19.12.2018; Aktenzeichen 2-6 O 469/18) |
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19.12.2018 teilweise abgeändert:
Im Wege der einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne vorherige mündliche Verhandlung - wird der Antragsgegnerin zu 1 und dem Antragsgegner zu 2 bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,- EUR, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) verboten, geschäftlich handelnd
1.) a) auf www.x.de Kundenrezensionen, die von Personen erstellt wurden, die hierfür bezahlt werden und/oder andere vermögenswerte Vorteile erhalte...