Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundbuch: Pflicht zur Vorlage des Grundschuldbriefs Verfahrensgang:
Leitsatz (amtlich)
Die Pflicht der um Berichtigung des Grundbuchs ersuchenden Behörde zur Vorlage des Grundschuldbriefes besteht immer dann, wenn eine Eintragung bei der in Abt. III eingetragenen Briefgrundschuld zu erfolgen hat. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die laufende Nummer des im Wege der dinglichen Surrogation ersetzten belasteten Grundstücks im Bestandsverzeichnis ändert.
Normenkette
FlurbG § 79; FlurbG § 80; FlurbG § 116; GBO § 13; GBO § 18; GBO § 22; GBO § 41; GBO § 42; GBO § 62; GBO § 70
Verfahrensgang
AG Kirchhain (Entscheidung vom 30.01.2017)
Nachgehend
BGH (Beschluss vom 10.01.2019; Aktenzeichen V ZB 56/18)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 1) ist seit dem 26.01.2017 in Abt. I lfd. Nr. 2 des streitgegenständlichen Grundbuchblattes als Eigentümerin eingetragen. Im Bestandsverzeichnis des Grundbuchblattes sind derzeit unter den lfd. Nrn. 1, 3, 4, 5, 6 und 7 sechs Flurstücke aufgeführt. In Abt. III des Grundbuchblattes ist seit dem 19.05.1972 unter lfd. Nr. 1 eine Briefgrundschuld für die Bank1 in Stadt1 (Bezirk X) über den Betrag von DM 51.000,- eingetragen. Auf den genauen Wortlaut und Inhalt der Eintragungsvermerke wird ergänzend Bezug genommen.
Der Antragsteller hat ein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt (Flurbereinigung Stadt1, Az.: ...), dem vier der sechs im Bestandsverzeichnis aufgeführten Flurstücke unterliegen, nämlich die Flurstücke lfd. Nrn. 1, 3, 5 und 6. An die Stelle dieser Flurstücke sind im erwähnten Flurbereinigungsverfahren die neuen Flurstücke Stadt2, Flur ..., Flurstück ..., Flur ..., Flurstück ..., Flur ..., Flu...