Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuweisung eines landwirtschaftlichen Betriebs
Leitsatz (amtlich)
1. Für die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuweisung eines landwirtschaftlichen Betriebs im Sinne der §§ 13 ff. GrdstVG ist zumindest im Einzelfall auf den Zeitpunkt des Erbfalls und nicht auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Zuweisung abzustellen.
2. Die Hofstelle mit den Ländereien muss für die Zuweisungsfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebs eine Einheit bilden, also Eigentum des Erblassers bzw. der Erbengemeinschaft sein.
3. Ein Feststellungsantrag dahingehend, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne von § 13 Abs. 1 GrdstVG derzeit nicht existent sei, ist im Verfahren nach §§ 1 Nr. 2, 9 LwVG unzulässig.
Normenkette
GrdstVG § 13; LwVG § 1 Nr. 2, § 9
Verfahrensgang
AG Frankfurt am Main (Beschluss vom 08.11.2021; Aktenzeichen 33 Lw 1/21) |
Nachgehend
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antrag der Antragstellerin auf Zuweisung eines landwirtschaftlichen Betriebs und der Widerantrag der Antragsgegnerinnen werden zurückgewiesen.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Antragstellerin und die Antragsgegnerinnen je zur Hälfte zu tragen.
Gerichtskosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet in beiden Instanzen nicht statt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 1.) - die Antragstellerin - begehrt im vorliegenden Verfahren die gerichtliche Zuweisung eines landwirtschaftlichen Betriebs gemäß den §§ 13 ff. GrdstVG.
Die Beteiligten haben ihre am XX.XX.2017 verstorbene Mutter Vorname1 X aufg...