Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Berechnung des für den Aussetzungsbetrag nach § 33 VersAusglG maßgeblichen Unterhaltsbetrag bei Überlassung von Wohnraum und Geldrente
Normenkette
VersAusglG § 33
Verfahrensgang
AG Marburg (Entscheidung vom 17.11.2015; Aktenzeichen 72 F 1042/15 VA) |
Tenor
I. Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Marburg vom 17.11.2015 wird wie folgt geändert:
Die Kürzung der laufenden Versorgung des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (VSRN: ...) wird monatlich wie folgt ausgesetzt:
Für den Zeitraum 01.12.2015 bis einschließlich 30.06.2016 in Höhe von 555,52 Euro,
für den Zeitraum 01.07.2016 bis einschließlich 30.06.2017 in Höhe von 579,10 Euro,
für den Zeitraum 01.07.2017 bis einschließlich 30.06.2018 in Höhe von 590,13 Euro,
für den Zeitraum ab 01.07.2018 in Höhe von 609,15 Euro.
II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Hinsichtlich der Kosten der 1. Instanz bleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts Marburg vom 17.11.2015.
III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller begehrt im Hinblick auf Unterhaltszahlungen an seine geschiedene Ehefrau Aussetzung einer durch den Versorgungsausgleich bedingten Kürzung seiner Rente.
Die am XX.07.1979 geschlossene Ehe des Antragstellers und seiner Ehefrau wurde mit Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Marburg vom XX.08.2006 geschieden. Zugleich wurde der Versorgungsausgleich durchgeführt. Während der Ehezeit (01.07.1979 bis 30.04.2005) haben beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund erworben, der Ehezeitanteil der Rentenanwartschaften des Ehemannes belief sich auf 1.190,31 Euro...