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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 21.06.2016 - 7 WF 33/16

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Verfahrensgang

AG Marburg (Beschluss vom 13.04.2016; Aktenzeichen 72 F 1035/14 UG)

 

Tenor

Die Beschwerde der Bevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Marburg vom 13.04.2016 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die im eigenen Namen der Bevollmächtigten der Antragstellerin eingelegte Beschwerde ist gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Das AG hat die Erinnerung gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 26.05.2015, mit dem der Antrag der Bevollmächtigten der Antragstellerin auf Festsetzung der Verfahrenskostenhilfevergütung vom 26.03.2015 abschlägig beschieden wurde, zu Recht zurückgewiesen, da den Bevollmächtigten bereits auf ihren Antrag vom 26.02.2015 eine entsprechende Vergütung für ihre Tätigkeit im vorliegenden Umgangsverfahren inklusive einer Einigungsgebühr für den Zwischenvergleich vom 17.02.2015 bewilligt wurde. Soweit die Bevollmächtigten im Erinnerungsund Beschwerdeverfahren nur noch die Festsetzung einer weiteren Einigungsgebühr nach Nr. 1003 W RVG im Hinblick auf den abschließenden Vergleich vom 26.03.2015 begehren, kommt auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Beschwerdeverfahren eine von der amtsgerichtlichen Entscheidung abweichende Bewertung der Rechtslage nicht in Betracht.

Ungeachtet der in Rechtsprechung und Literatur streitigen Frage, ob und unter weIchen Voraussetzungen der Rechtsanwalt für die Mitwirkung am Abschluss einer Zwischenvereinbarung in Hauptsacheverfahren, die Kindschaftssachen betreffend, eine Einigungsgebühr erhält (vgl. die Nachweise zum Streitstand: OLG Dresden, Beschluss vom 21.12.2015 - 18 WF 86/15 - Tz. 22 ff. - zitiert nach j...

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Leitsatz (amtlich) In Umgangsstreitigkeiten entsteht eine Einigungsgebühr gemäß Nr. 1003 Anm. Abs. 2 VV-RVG bereits dann, wenn die Vereinbarung Regelungen zum Umgang enthält, sich also nicht in einer prozessualen Zwischenlösung erschöpft, und ...

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