Entscheidungsstichwort (Thema)
Heranziehung zu Unterbringungskosten
Leitsatz (amtlich)
Bei der Frage, ob die Herabsetzung zu Unterbringungskosten durch die Verrichtung zugewiesener oder ermöglichter Arbeit (hier: arbeitstherapeutischer Maßnahmen) ausgeschlossen ist (§§ 138 II 2, 50 I 2 StVollzG), steht der Vollstreckungsbehörde ein Beurteilungsspielraum zu.
Normenkette
StVollzG HE § 83 Nr. 4; StVollzG § 50 Abs. 1 S. 2, §§ 109, § 109 ff., § 138 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Wiesbaden (Entscheidung vom 14.08.2012; Aktenzeichen 1 StVK 76/11) |
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Untergebrachten werden der Beschluss des Landgerichts Wiesbaden - Strafvollstreckungskammer - vom 14. August 2012 und der Bescheid der Staatsanwaltschaft Wiesbaden vom 11. August 2011 aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Untergebrachten fallen der Staatskasse zur Last.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert wird für beide Instanzen auf 11.044,80 € festgesetzt.
Gründe
Der Beschwerdeführer ist aufgrund Urteils des Landgerichts Wiesbaden vom 9. Juni 2010 gemäß § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Mit Bescheid vom 11. August 2011 setzte die Staatsanwaltschaft die Unterbringungskosten gemäß §§ 138 Abs. 2, 50 StVollzG auf monatlich 306,80 € fest.
Dagegen wandte sich der Beschwerdeführer mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Diesen begründete er damit, dass die Heranziehung zu Unterbringungskosten unzulässig sei, weil er ihm zugewiesene oder ermöglichte Arbeit verrichte (§ 138 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 50 Abs. 1 Satz 2 StVollzG). Die Staatsanwaltschaft legte im gerichtlichen Verfahren eine ergänzende Stellungnahme der Klinik vor. Auf deren Grundlage gelangte die Strafvollstreckungskammer zu der Auffassung...