Leitsatz (amtlich)
Schiedsklausel im Testament: Beendigung eines Schiedsrichteramtes und Bestellung eines Ersatzschiedsrichters
Normenkette
ZPO §§ 1038-1039
Nachgehend
Tenor
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Es wird festgestellt, dass das von der Antragstellerin eingeleitete schiedsrichterliche Verfahren in Bezug auf die mit Schriftsatz der Antragstellerin an den Antragsgegner vom 13.11.2017 geänderte Klage unzulässig ist.
Im Übrigen werden die Anträge als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf bis zu 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin ist nach einem vom Antragsgegner am 24.05.2002 notariell beurkundeten Testament ihres zwischenzeitlich verstorbenen Ehemannes (im Folgenden: Erblasser) dessen Alleinerbin geworden.
Der Erblasser ordnete in dem notariellen Testament Testamentsvollstreckung an und setzte den Antragsgegner durch - in dem notariellen Testament ausdrücklich vorbehaltene - gesonderte schriftliche Erklärung als Testamentsvollstrecker ein.
Das notarielle Testament enthält eine so bezeichnete "Schiedsklausel" mit folgendem Inhalt:
"16. Streitigkeiten der Erben, Ersatzerben, Vermächtnisnehmer, Ersatz-Ver-mächtnisnehmer untereinander oder mit dem Testamentsvollstrecker, welche sich bei der Durchführung dieses Testaments ergeben, sind unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte durch ein Schiedsrichter als Einzelrichter zu entscheiden. Tatsachen kann er auch ohne Schiedsverfahren durch ein Schiedsgutachten feststellen. Soweit keine zwingenden Gesetze entgegenstehen, entscheiden Schiedsrichter und Schiedsgutachter prozess- und materiellrechtlich nach freiem Ermessen.
17. Schiedsrichter und Schiedsgutachter sind di...