Entscheidungsstichwort (Thema)
Erwerb. GbR. Grundbucheintragung. Kapitalanteil von 0 % kein Hinderungsgrund für Eintragung
Leitsatz (amtlich)
Die Eintragung einer GbR als Eigentümerin im Grundbuch auf Grund der Einbringung des Grundstückes im Rahmen der Gesellschaftsgründung durch einen Gesellschafter kann nicht deshalb abgelehnt werden, weil ausweislich des vorgelegten Gesellschaftsvertrages der Kapitalanteil des zweiten Gesellschafters 0 % beträgt.
Normenkette
BGB § 706 Abs. 3, §§ 718-719; GBO § 47 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Friedberg (Hessen) (Entscheidung vom 14.08.2012) |
Tenor
Der angefochtene Zurückweisungsbeschluss wird aufgehoben.
Das Amtsgericht Friedberg - Grundbuchamt - wird angewiesen, den Vollzug des Antrags auf Eigentumsumschreibung nicht aus den in dem aufgehobenen Beschluss genannten Gründen zu verweigern.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe
I. Als Eigentümer des eingangs bezeichneten Grundstückes ist im Grundbuch der Antragsteller zu 1) eingetragen.
Mit notariellem Vertrag vom ... Januar 2012 (UR-Nr. .../2012 des verfahrensbevollmächtigten Notars), auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, gründete der Antragsteller zu 1) mit Frau B eine GbR, die Antragstellerin zu 2), wobei er das Grundstück in die Gesellschaft einbrachte und die Vertragsbeteiligten die Auflassung an die Antragstellerin zu 2) erklärten.
Aufgrund geäußerter Bedenken des Grundbuchrechtspflegers wurde mit UR-Nr. .../2012 der GbR-Vertrag in seinem § 4 (1) dahingehend ergänzt, dass Gesellschafter der GbR A und B sind, der Kapitalanteil des Gesellschafters A 100% und der Kapitalanteil der Gesellschafterin B 0% beträgt und dinglich das Gesellschaftsvermögen der GbR zuzurechnen ist, wobei die vorstehende Beteiligung nur die internen vermögensmäßigen Beteiligungsquoten der Gese...