Verfahrensgang
LG Fulda (Aktenzeichen 4 O 98/07) |
Gründe
Die nach § 127 II ZPO statthafte sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist auch ansonsten zulässig, in der Sache aber unbegründet.
Das Landgericht hat der Antragstellerin mit zutreffender Begründung die Gewährung von Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug versagt, weil die von ihr beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die nach § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Ein Anspruch der Antragstellerin auf Rückzahlung der von ihr geleisteten Einlagen nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung scheidet aus, weil die Gesellschaftsverträge, mit denen sich die Antragstellerin als stille Gesellschafterin an den Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) beteiligt hat, allenfalls nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft abzuwickeln wären (vgl. BGH ZIP 2005, 753 ff). Etwas anderes gilt allerdings, wenn ausnahmsweise die rechtliche Anerkennung des von den Parteien gewollten und tatsächlichen Zustands aus gewichtigen Belangen der Allgemeinheit oder bestimmter besonders schutzwürdiger Personen unvertretbar ist. Eine solche Ausnahme kommt nach der Rechtsprechung in Betracht, wenn der Vertrag gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, der Zweck der Gesellschaft mit den guten Sitten unvereinbar ist oder eine besonders grobe Sittenwidrigkeit vorliegt. Im Streitfall kommt keine der genannten Ausnahmen in Betracht.
Entgegen ihrer in der Beschwerde vertretenen Auffassung verstoßen die Gesellschaftsbeteiligungen nicht gegen § 138 BGB. Die fraglos langfristige Beteiligung der Antragstellerin über einen Zeitraum von 25 Jahren reicht nicht aus, um der Beteiligung ein sittenwidriges Gepräge zu verleihen. Derartige Kapitalanlagen sind im Rechtsverkehr keineswegs ungewöhnlich. Ihre Bindung des Anlegers ü...