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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 20.08.2008 - 19 U 34/08

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Leitsatz (amtlich)

1. Für den Provisionsanspruch des Maklers genügt grundsätzlich der Abschluss des schuldrechtlichen Hauptvertrages.

2. Anderes gilt, wenn der Maklervertrag einer Auslegung dahin zugänglich ist, dass der Provisionsanspruch entfällt, wenn der wirtschaftliche Zweck des Hauptvertrages wegfällt.

3. Der Erwerb eines Grundstücks in der Zwangsversteigerung begründet keine Provisionspflicht für das vom Makler benannte Grundstück, es sei denn, der Erwerb in der Zwangsversteigerung wird durch Individualvereinbarung dem Abschluss eines Grundstückskaufvertrages gleich gestellt.

 

Normenkette

BGB § 652 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-7 O 373/05)

 

Gründe

I. Der Kläger betreibt eine Immobilienfirma in ...

Mit Exposé vom 15.2.2004 (Bl. 19 d.A.) bot er dem Beklagten ein aus insgesamt 11 Wohnungen bestehendes Wohn- und Geschäftshaus in ... an. Hierin heißt es u.a.: "Paketpreis für alle Wohnungen: 525.000 EUR - Courtage: Alle Preise zzgl. 5,8 % inkl. MwSt. auf den protokollierten Kaufpreis". Unter Bezugnahme auf dieses Angebot bot der Beklagte mit Schreiben ohne Datum (Bl. 20 d.A.) dem Kläger für die elf Wohnungen einen Gesamtkaufpreis von 480.000 EUR sowie für die erfolgreiche Vermittlung eine Maklerprovision i.H.v. 21.000 EUR an. Mit weiterem Schreiben vom 10.5.2004 (Bl. 21 d.A.) erklärte sich der Kläger ggü. dem Beklagten und dessen Ehefrau für den Fall eines Kaufvertragsabschlusses mit der Zahlung der Courtage in fünf gleichen Raten einverstanden, wobei die erste Rate mit Abschluss des Kaufvertrages sofort fällig werden sollte. Im Betreff dieses Schreibens heißt es u.a. "X Insolvenz ... Kauf der Wohnungen und Zahlung der Courtage". Zu einem nicht näher genannten Zeitpunkt schloss der Beklagte vor dem Notar N1 einen Kaufvertrag über die oben bezeich...

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