Entscheidungsstichwort (Thema)
Funktionelle Zuständigkeit für Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Gerichtsstandsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist auch dann geboten, wenn eine allgemeine Zivilkammer und eine Spezialkammer (hier sog. Bankenkammer gem. § 72a Abs. 1 Nr. 1 GVG) jeweils rechtskräftig ihre funktionelle Zuständigkeit ablehnen.
2. Eine Streitigkeit aus Bank- und Finanzgeschäften liegt nicht vor, wenn die geltend gemachten Ansprüche nicht den in § 1 Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 3 KWG geregelten Geschäften bzw. Dienstleistungen unterfallen.
3. Vorvertragliche Ansprüche in Gestalt der sog. Prospekthaftung i. e. S. sind nicht von den Regelungen des § 1 Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 3 KWG erfasst.
Normenkette
GVG § 72a; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6, § 348 Abs. 1 Nr. 2 lit. b
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-30 O 39/18) |
Tenor
Die allgemeinen Zivilkammern des Landgerichts Frankfurt am Main werden als funktionell zuständige Spruchkörper bestimmt (§ 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO analog).
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadenersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb einer treuhänderischen Kommanditbeteiligung in Anspruch.
Nach der Klageschrift liegt dem folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Beklagten hätten - unter Mithilfe weiterer Personen - durch Vorbereitungshandlungen ab September 2011 im Januar 2012 einen Fonds aufgelegt, an dem die Klägerin im Dezember 2012 eine Beteiligung gezeichnet habe. Hierbei hätten die Beklagten keine Gewinnerzielung zu Gunsten der Anleger angestrebt, es sei ihnen ausschließlich auf die Erlangung der Anlegergelder zum eigennützigen Verbrauch angekommen. Sie hätten hierdurch - entsprechend einem "Schneeballsystem" - die laufenden Verbindlichkeiten aus zuvor von ihnen aufgelegten Fonds bedienen, ihren eige...