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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 20.01.2020 - 18 W 158/19

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Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 22.02.2019; Aktenzeichen 2-03 O 37/19)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 12. März 2019 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. Februar 2019 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Der Beschwerdewert beträgt EUR 701,64.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin ist die Mutter der Sänger Vorname1 und Vorname2 Nachname1. Die Antragstellerin beantragte am 23. Januar 2019 in dem hiesigen Verfahren den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegnerin, die durch Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main am 25. Januar 2019 erlassen wurde (Bl. 16). In der einstweiligen Verfügung wurde der Antragsgegnerin untersagt, insgesamt fünf genauer bezeichnete Äußerungen im Hinblick auf die Antragstellerin zu verbreiten, wie dies in der von der Antragsgegnerin herausgegebenen Zeitschrift "X" am XX.XX.2018 geschehen war. So beispielsweise die Äußerungen "(...)" und "(...)". Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. Januar 2019 verwiesen. Die Kosten des Verfahrens wurden der Antragsgegnerin auferlegt. Der Streitwert wurde auf EUR 50.000,- festgesetzt.

Ebenfalls am 23. Januar 2019 beantragte die Antragstellerin den Erlass einer weiteren einstweiligen Verfügung (Az. ...) gegen die Antragsgegnerin. In dieser begehrte sie die Untersagung von insgesamt vier Äußerungen der Antragsgegnerin, wie sie in der Zeitschrift "X" vom XX.XX.2019 getätigt wurden. Der einstweiligen Verfügung wurde mit Beschluss des Landgerichts vom 25. Januar 2019 (Bl. 21 der Beiakte) überwiegend stattgegeben. So wurden unter anderem die Äußerung "(...)" und die Äußeru...

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