Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfebewilligung: Vermittlungsverfahren des Familiengerichts bei Umsetzung einer Umgangsrechtsregelung
Leitsatz (amtlich)
Für das Vermittlungsverfahren des § 52a FGG kann grundsätzlich gem. § 14 FGG, §§ 114, 115, 121 ZPO Prozesskostenhilfe bewilligt werden (Rz. 4)(Rz. 5).
Normenkette
FGG §§ 14, 52a; ZPO §§ 114-115, 121
Verfahrensgang
AG Büdingen (Beschluss vom 21.08.2008; Aktenzeichen 55 F 640/08) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Dem Antragsteller wird zur Rechtswahrnehmung Rechtsanwältin RA1, BStraße ..., O1 zu den Bedingungen einer beim AG Büdingen ansässigen Anwältin beigeordnet.
Außergerichtliche Auslagen des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
Der Antragsteller hat bei dem AG die Einleitung eines Vermittlungsverfahrens gem. § 52a FGG und Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten beantragt.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das AG zwar Prozesskostenhilfe bewilligt, jedoch die Beiordnung eines Rechtsanwaltes abgelehnt.
Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Ziel der Beiordnung seiner Bevollmächtigten weiter.
Die gem. § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet und führt zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Das Vermittlungsverfahren ist ein eigenständiges Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, bei dem grundsätzlich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gem. §§ 14 FGG, 114, 115, 121 ZPO möglich ist. Der Bewilligung steht nicht entgegen, dass dieses Verfahren gem. § 91 KostO gerichtsgebührenfrei ist, weil es sich um kein Verfahren s. S. des § 94 KostO handelt. Den Parteien entstehen vorliegend jedenfalls Anwaltskosten, so dass eine Entscheidung geboten ist.
Teilweise wird...