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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 19.09.2005 - 5 WF 136/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung des Rückkaufswertes einer Lebensversicherung und des staatlichen Kindergeldes im Rahmen der beantragten Prozesskostenhilfe

 

Leitsatz (amtlich)

Einzelfallprüfung, ob der Einsatz des Rückkaufswertes einer Lebensversicherung für die Prozesskosten zumutbar ist (Bestätigung von OLG Frankfurt, Beschl. v. 9.11.2004 - 5 WF 190/04, OLGReport Frankfurt 2005, 562 [563]). Kindergeld ist weiteres Einkommen der Partei (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 26.1.2005 - XII ZB 234/03, MDR 2005, 767 = BGHReport 2005, 737 = FamRZ 2005, 605), jedoch nur soweit es nicht zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes eines minderjährigen Kindes zu verwenden ist. Soweit der Freibetrag (von zur Zeit 266 EUR nach der 2. PKHB 2005 vom 22.3.2005) nicht zur Deckung des Existenzminimums (unter Berücksichtigung von § 1612b Abs. 5 BGB 135 % des Regelbetrags abzgl. der bei der Partei bereits berücksichtigten Wohnkosten) für ein Kind ausreichend ist und das Kindergeld (teilweise) zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts des Kindes benötigt wird, ist es jedoch insoweit Einkommen des Kindes (§§ 11 Abs. 1 S. 3 SGB II, 82 Abs. 1 S. 2 SGB XII).

 

Normenkette

SGB II § 11 Abs. 1 S. 3; SGB XII § 82 Abs. 1 S. 2; ZPO § 115 Abs. 1-2

 

Verfahrensgang

AG Büdingen (Beschluss vom 16.06.2005; Aktenzeichen 51 F 840/04 EA Nr. 1)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Dem Antragsgegner wird Prozesskostenhilfe für das einstweilige Anordnungsverfahren im ersten Rechtszug bewilligt und zur Wahrnehmung seiner Rechte Rechtsanwalt XYZ beigeordnet.

Auf die entstehenden (gesonderten) Kosten des Anordnungsverfahrens nach einem Verfahrenswert von 4.400,46 EUR hat der Antragsgegner Ratenzahlungen von monatlich 60 EUR jeweils am 5. eines Monats ab Oktober 2005 an die Staatskasse zu le...

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