Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Anerkennung einer im Ausland erfogten Adoptionsentscheidung, wenn das Kind im Adoptionsantrag wahrheitswidrig als Waise bezeichnet wird
Leitsatz (amtlich)
Wird ein Kind entgegen seiner tatsächlichen Lebenssituation im Adoptionsantrag wahrheitswidrig als Waisenkind deklariert, so führt dies in eklatanter Weise zu einer Verkürzung und Umgehung der gebotenen und an den tatsächlichen Verhältnissen auszurichtenden Prüfung des Kindeswohls, die den Mindeststandards eines am Kindeswohl orientierten Adoptionsverfahrens nach deutschem Rechtsverständnis nicht entsprechen kann und deshalb in so gravierendem Widerspruch zu den Grundsätzen des deutschen Rechts steht, dass einer auf dieser Grundlage getroffenen ausländische Adoptionsentscheidung nach § 16a Nr. 4 FGG die Anerkennung durch den deutschen Staat versagt werden muss.
Normenkette
AdWirkG § 2; AdWirkG § 5; FGG-RG Art. 111; FGG § 16a Nr. 4; FGG § 27; FGG § 29; ZPO § 546
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen.
Beschwerdewert: 3.000,- EUR.
Gründe
I. Die Antragstellerin begehrt die Anerkennung einer in Nepal ergangenen Adoptionsentscheidung nach dem AdWirkG.
Die heute 46-jährige, ledige und in guten finanziellen Verhältnissen lebende Antragstellerin erhielt nach Durchführung einer positiv beschiedenen Adoptionseignungsprüfung von der staatlich anerkannten Adoptionsvermittlungsstelle "Eltern-Kind-Brücke" (im Folgenden: EKB) am 20.9.2006 einen Kindervorschlag des Kinderheims der Partnerorganisation "Children's Future Organisation" (im Folgenden: CFO) in ... Nepal. In dem Schreiben des Kinderheims wurde mitgeteilt, dass der Vater des Mädchens ... bei einem Autounfall ums Leben gekommen sei...