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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 19.01.2009 - 19 W 66/08

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Leitsatz (amtlich)

Die Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen ist begründet, wenn dieser es unterlässt, die Prozessbevollmächtigten der Parteien von einem beabsichtigten Ortstermin zu benachrichtigen, gleichwohl aber einer Partei die Teilnahme am Ortstermin gestattet.

 

Normenkette

ZPO § 406

 

Verfahrensgang

LG Wiesbaden (Aktenzeichen 14 OH 62/05)

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet. Ein Sachverständiger kann nach § 406 ZPO abgelehnt werden, wenn hinreichende objektive Gründe vorliegen, die in den Augen einer vernünftigen Partei geeignet sind, Zweifel an seiner Unparteilichkeit zu wecken. Maßgeblich ist, ob für die das Ablehnungsgesuch anbringende Partei objektive Gründe für den Anschein nicht vollständiger Unvoreingenommenheit bestehen (BGH, Beschl. v. 4.10.2007 - X ZR 156/05, JURIS). Derartige Gründe liegen hier deshalb vor, weil der Sachverständige den Ortstermin am 9.4.2008 durchgeführt hat, ohne den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller und der Antragsgegner durch Benachrichtigung vom Termin Gelegenheit zur Teilnahme gegeben zu haben, und allein der Antragsgegnerin zu 2), die Kenntnis von dem Ortstermin hatte, unter Ausschluss der übrigen Beteiligten die Teilnahme am Ortstermin gemeinsam mit einem von ihr beauftragten Architekten gestattete.

Die Durchführung des Ortstermins ohne vorherige Benachrichtigung der Verfahrensbevollmächtigten der Parteien von diesem Termin war verfahrensfehlerhaft. Denn allen Antragstellern und Antragsgegnern stand ein Anwesenheitsrecht zu. Nach der Beweisfrage Nr. 1 des Beweisbeschlusses vom 5.10.2007 hatte der Sachverständige die tatsächliche Feststellung zu treffen, ob die Decke im Untergeschoss des Wohn- und Geschäftsgebäudes ... in O1 teilweise ca. 15 cm abgesackt ist. In einem derartigen Fall...

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