Leitsatz (amtlich)
Es ist kein Grund dafür erkennbar und durch § 101 Abs. 2 ZPO nicht gefordert, den streitgenössischen Nebenintervenienten dort, wo sich seine vom "einfachen" Nebenintervenienten unterschiedliche Stellung nicht niederschlägt, kostenmäßig anders zu behandeln als den "einfachen" Nebenintervenienten.
Normenkette
ZPO §§ 69, 91, 100-101
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 13.10.2005; Aktenzeichen 3-10 O 3/05) |
Nachgehend
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Die durch die Nebenintervention des Streithelfers zu 2) verursachten Kosten werden aus einem Streitwert von 100.000 EUR der Beklagten auferlegt.
Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 5.000 EUR. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
Mit Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen wandten sich der Kläger zu 1) gegen die unter den Tagesordnungspunkten 2 und 3.1 bis 3.11 gefassten Beschlüsse und die Klägerin zu 2) sowie die Kläger zu 3) und 4) gegen die unter Tagesordnungspunkt 3 gefassten Beschlüsse der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 7.1.2005. Die Nebenintervenientin zu 1) erklärte in dem Verfahren des Klägers zu 1) den Beitritt auf dessen Seite. Das LG verband die Verfahren zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung. Der Nebenintervenient zu 2) erklärte den Beitritt auf Seiten der Klägerin zu 2). In der mündlichen Verhandlung vom 22.9.2005, in der die Nebenintervenienten durch die Prozessbevollmächtigte der Nebenintervenientin zu 1) - zugleich in Untervollmacht für den Nebenintervenienten zu 2) - vertreten waren, schlossen die Kläger und die Beklagte einen Vergleich, in dem die Kläger sich zur Rücknahme ihrer Klagen und di...