Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich: Voraussetzungen für die Abfindungen eines ausländischen Anrechts
Verfahrensgang
AG Königstein (Beschluss vom 03.01.2018; Aktenzeichen 12 F 473/16 S) |
Nachgehend
Tenor
I. Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Königstein im Taunus vom 03.01.2018 wird dahingehend abgeändert, dass nach Ziffer 4 eine neue Ziffer 5. wie folgt eingefügt wird:
5. Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts der Antragstellerin bei dem Versorgungswerk der Landesärztekammer Hessen - Mitglieds-Nummer: ... - zu Gunsten des Antragsgegners ein Kapitalwert i.H.v. 21.773,00 EUR zur Begründung eines Rentenanrechts bei dem Versorgungswerk der Landesärztekammer Hessen nach Maßgabe des § 10 der Versorgungsordnung des Versorgungswerkes in der Fassung vom 16.09.2015, bezogen auf den 30.04.2016, übertragen.
Die nachfolgenden Ziffern 5 und 6 aus dem angefochtenen Beschluss verschieben sich in der Nummerierung entsprechend.
II. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten Ehegatten je zur Hälfte zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
III. Der Beschwerdewert wird auf 6713,55 EUR festgesetzt.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die am XX.XX.1965 geborene Antragstellerin und der am XX.XX.1955 geborene Antragsgegner haben am XX.XX.2001 geheiratet.
Aus ihrer Ehe sind keine gemeinsamen Kinder hervorgegangen. Die Ehegatten leben seit April 2015 getrennt.
Am 21.12.2015 haben die beteiligten Ehegatten eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung vor dem Notar A in Stadt1 zu UR-Nr. ... geschlossen. In dieser Urkunde haben die Ehegatten den Zugewinn, ein Wechsel des Güterstands, Trennungsunterhalt, nachehelichen Unterhalt,...