Leitsatz (amtlich)
Die Strafbarkeit eines Ausländers, der sich ohne Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung in der Bundesrepublik aufhält, entfällt nicht dadurch, dass die Ausländerbehörde während einer vorhergehenden Untersuchungshaft Gelegenheit hatte, gegen ihn Abschiebehaft zu erwirken, andernfalls ihm eine Duldung hätte erteilen müssen.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Gegen den beschuldigten wird der in der Anlage beigefügte Haftbefehl erlassen.
Gründe
Am 15. 6. 2000 beantragte die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht den Erlaß eines Haftbefehls gegen den Beschuldigten wegen des Vorwurfs, sich am 3. 3. 2000 bis zum 14. 6. 2000 in Frankfurt am Main und anderen Orten tateinheitlich a) entgegen § 3 Abs. 1 S. 1 AuslG ohne Aufenthaltsgenehmigung im Bundesgebiet aufgehalten und keine Duldung nach § 55 Abs. 1 AuslG besessen b) entgegen § 4 Abs. 1 i. V. m. § 29 Abs. 1 AusIG ohne Paß und ohne Ausweisersatz im Bundesgebiet aufgehalten und damit gem. den §§ 92 Abs. 1 und 2 AusIG, 52 StGB, §§ 1, 3 JGG strafbar gemacht zu haben. Als Haftgrund wurde Fluchtgefahr § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). angeführt.
Der Ermittlungsrichter am Amtsgericht Frankfurt am Main lehnte den Erlaß des Haftbefehls ab. Ein Verstoß gegen § 92 Abs. 1 Nr. 1 AusIG liege nicht vor. Aus der Akte ergebe sich, daß der Beschuldigte sich bereits in Untersuchungshaft befunden habe. Die zuständige Ausländerbehörde hätte somit Gelegenheit gehabt, Abschiebehaft zu bewirken. Da sie dies nicht getan habe, hätte sie dem Beschuldigten eine Duldung erteilen müssen. Daß sie dies ebenfalls unterlassen habe, gehe nicht zu Lasten des Beschuldigten. Wegen des Verstoßes gegen § 92 Abs. 1 Nr. 2 AusIG sei der Erlaß eines Haftbefehls unverhältnismäßig.
Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht dagegen wurde i...