Entscheidungsstichwort (Thema)
Ergänzungspfleger trotz Wechselmodell für Geltendmachung von Kindesunterhalt
Leitsatz (amtlich)
Wird ein minderjähriges Kind von seinen miteinander verheirateten Eltern im Wechselmodell betreut, so bedarf es auch nach der Entscheidung des BGH vom10.4.2024 - XII ZB 459/23 für die Geltendmachung des Kindesunterhalts der vorherigen Bestellung eines Ergänzungspflegers oder der teilweisen Übertragung des Sorgerechts nach § 1628 BGB. § 1629 Abs. 3 BGB ist hier nicht analog anzuwenden (entgegen OLG Karlsruhe NJW 2024, 1890)
Normenkette
BGB § 1628; BGB § 1629 Abs. 3
Verfahrensgang
AG Darmstadt (Beschluss vom 07.05.2024; Aktenzeichen ...)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Hilfsantrag des Beteiligten zu 2., ihm die Entscheidungsbefugnis zur Geltendmachung von Kindesunterhalt für das Kind Vorname1 B, geb. am XX.XX.2009, zur alleinigen Ausübung zu übertragen, wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 2. (im Folgenden Kindesvater) und zu 3. (im Folgenden Kindesmutter) streiten im Verfahren nach § 1628 BGB um die Vertretungsbefugnis ihrer am XX.XX.2009 geborenen Tochter bei der gerichtlichen Geltendmachung von Kindesunterhaltsansprüchen.
Die noch verheirateten Kindeseltern lebten mit ihren beiden Töchtern zunächst in Land1. Im September 2022 zog der Kindesvater mit dem betroffenen Kind nach Deutschland. Die Kindesmutter blieb mit der älteren Tochter, die zwischenzeitlich volljährig ist, in Land1, damit diese dort noch das Abitur ablegen konnte. Seit spätestens Januar 2023 leben die Kindeseltern getrennt. Das Scheidungsverfahren ist zwischenzeitlich unter dem Aktenzeichen ... bei dem Amtsgericht anhängig. ...