Entscheidungsstichwort (Thema)
Leistungsfähigkeit eines Fernbuslinienunternehmens bei der Ausschreibung von Busnahverkehrsdienstleistungen
Leitsatz (amtlich)
1. Wenn in der Ausschreibung für Busnahverkehrsdienstleistungen von den Bietern zum Nachweis ihrer technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit lediglich verlangt wird, dass sie belegen, Busverkehrsleistungen im Linienverkehr gem. § 42 PBefG erbracht zu haben, so können Nachweise über erbrachte Busfernverkehrsdienstleistungen nicht als formell ungeeignet zurückgewiesen werden.
2. Wenn Referenzen über Busfernverkehrsleistungen gem. § 42a PBefG nicht ausgeschlossen wurden, hat sich der Auftragsgeber daran insoweit selbst gebunden und er ist nicht berechtigt, den fehlenden Nachweis der Eignung der Bieterin auf solche Umstände zu stützen, die sich aus der allgemeinen und strukturellen Unterscheidung der Linienverkehre im Personennah- und Fernverkehr ergeben.
Normenkette
GWB § 103; VgV §§ 42, 48, 57; PBefG § 42
Verfahrensgang
VK Hessen (Entscheidung vom 07.04.2017; Aktenzeichen 69 d - VK 47/2016) |
Tenor
Die sofortigen Beschwerden der Antragsgegner zu 1) und zu 2) gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des Landes Hessen vom 7.4.2017 - Az.: 69d -VK - 47/2016 - werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragsgegner zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 917.191,50 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin wendet sich gegen den Ausschluss ihres Angebots durch die Antragsgegner betreffend ein Vergabeverfahren über Busnahverkehrsleistungen.
Der Antragsgegner zu 1), eine Körperschaft öffentlichen Rechts, in dem sich drei Kreise zur Wahrnehmung von Aufgaben der Daseinsvorsorge zusammengeschlossen haben, und die Antragsgegnerin zu 2), ein Zweckverband, dessen Aufgabe die Organisation, Fi...