Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 02.07.2007; Aktenzeichen 3-4 O 93/07) |
Nachgehend
Tenor
Der Beschluss der 12. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. vom 2.7.2007 in der Fassung der Nichtabhilfeentscheidung der 4. Kammer für Handelssachen des LG Frankfurt/M. vom 9.8.2007 wird aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten unzulässig und der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der Beschwerdewert beträgt 4,592.549,82 EUR.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere wurde sie fristgerecht erhoben. Der Sache nach hat sie auch Erfolg.
Entgegen der Ansicht des LG kann die Forderung der Klägerin ggü. der Beklagten aus der Mithaftungserklärung nicht vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden. Der Senat folgt hierbei der Entscheidung des BVerwG vom 22.4.1970, nach der Forderungen dieser Art öffentlich-rechtlicher Natur sind (BVerwGE 35, 170 - 173).
Der A AG (im Folgenden: A AG) sind im Rahmen der Wirtschaftsförderung des Landes ... finanzielle Mittel zugeflossen. Die Zuwendung erfolgte mit dem Zuwendungsbescheid vom 13.7.1998, der nach öffentlichem Recht zu beurteilen war. Da die mit der Zuwendung verbundenen Auflagen nicht eingehalten werden konnte, werden diese Mittel zurückgefordert. Für diesen Fall hat unter anderen die Beklagte eine Haftungserklärung abgegeben, nach der sie entsprechend der Höhe ihres Beteiligungsanteils an der A AG für die Rückforderung der Klägerin haftet. Dieser Rückforderungsanspruch der Klägerin ggü. der A AG ist letztlich als Korrelat seiner öffentlich-rechtlichen Bewilligung selbst öffentlich-rechtlicher Natur. Hieran ändert sich auch nich...