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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 17.12.2015 - 8 W 52/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Verlust des Ablehnungsrechts bei Verhandlung nach förmlichem Befangenheitsantrag

 

Leitsatz (amtlich)

§ 43 ZPO ist seinem Wortlaut entsprechend so auszulegen, dass eine Partei, die ein förmliches Ablehnungsgesuch gestellt hat, anschließend an einer nach § 47 Abs. 2 ZPO fortgesetzten mündlichen Verhandlung teilnehmen und in dieser Anträge stellen kann, ohne ihr Ablehnungsrecht zu verlieren.

 

Normenkette

ZPO §§ 42-43, 47 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 26.06.2015; Aktenzeichen 2-4 O 19/11)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des LG Frankfurt am Main vom 26.6.2015 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 16.7.2015 (Az. 2-04 O 19/11) wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 3.521.000,- EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Kläger nehmen die Beklagten wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung in Anspruch.

Das LG hat über etwaige Behandlungsfehler der Beklagten Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Anlässlich von dessen mündlicher Anhörung am 18.12.2013 haben die Beklagten erstmals Ultraschallaufnahmen vorgelegt, die nach ihrer Behauptung vom Körper der Klägerin zu 2) gemacht worden seien. Der Sachverständige hat daraufhin erklärt, dass diese Aufnahmen, sollten sie den Zustand der Klägerin zu 2) während deren Schwangerschaft darstellen, sein bisheriges Gutachten völlig hinfällig werden ließen.

Das LG hat in der Folgezeit am 16.7.2014 und am 3.6.2015 erneut mündlich verhandelt. Bei der letztgenannten Verhandlung ist die Anhörung des Sachverständigen unter Berücksichtigung der am 18.12.2013 beigebrachten Bilder fortgesetzt worden. Aus diesem Anlass sind die Abläufe der damaligen Sitzung...

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