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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 17.12.2007 - 24 W 61/07

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Leitsatz (amtlich)

1. Die Verpflichtung zur Gestellung einer Bankbürgschaft ist vertretbare Handlung i.S.d. § 887 ZPO.

2. Eine Verurteilung in die Kosten der Gestellung der Bürgschaft kann im Rahmen der Zwangsvollstreckung (§ 887 Abs. 2 ZPO) nur insoweit erfolgen, als die Annahme des Betrages und seine Rückzahlung im Falle des Wegfalls des Sicherungszwecks von Seiten der Bank an den Schuldner gewährleistet sind.

 

Normenkette

ZPO § 887

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Aktenzeichen 2 O 312/06)

 

Gründe

1. Der Schuldner wurde durch Anerkenntnisurteil vom 13.11.2006 u.a. verurteilt, dem Gläubiger eine Bürgschaft zu übergeben. Nachdem der Schuldner dies nicht getan hatte, erwirkte der Gläubiger den angefochtenen Beschluss, dessen Tenor zu Ziff. 2 lautet:

"Der Antragsgegner wird verurteilt, die für die Stellung der Bürgschaft erforderliche Bürgschaftssumme i.H.v. 5.100 EUR zzgl. einer Avalprovision i.H.v. 102 EUR an den Antragsteller vorauszuzahlen."

Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde, mit der der Schuldner vorträgt, aus dem der Verurteilung zur Gestellung einer Bürgschaft zugrunde liegenden Rechtsverhältnis könne mittlerweile abgerechnet werden, so dass der Schuldner eine Bürgschaft nicht mehr stellen müsse. Der angefochtene Beschluss gebe dem Gläubiger die Möglichkeit, "eine Blanko-Bürgschaft ohne Sicherungszweck zu erlangen und ... Kosten zu vollstrecken, welche ihm gar nicht entstehen können".

2.a) Die sofortige Beschwerde ist insoweit begründet, als der Ausspruch des LG zu Ziff. 2 dem Sicherungszweck der Bürgschaft entsprechend zu präzisieren war. In der offenen Form, die dieser Ausspruch hat, würde er dem Gläubiger erlauben, beliebig über den bezeichneten Geldbetrag zu verfügen; unabhängig von der Bezeichnung des Betrages der Verurteilung als "für die Stellung der Bürgsch...

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