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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 17.09.2001 - 5 WF 137/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Elterliche Sorge eines inhaftierten Elternteils

 

Normenkette

BGB § 1674

 

Verfahrensgang

AG Gießen (Aktenzeichen 27 F 676/01)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird insoweit aufgehoben als das Ruhen der elterlichen Sorge des Kindesvaters festgestellt und das Stadtjugendamt zum Pfleger bestellt wurde.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf 1.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die gem. §§ 19, 20 FGG zulässige Beschwerde des Kindesvaters ist begründet und führt zur teilweisen Aufhebung des Beschlusses, soweit die elterliche Sorge des Kindesvaters betroffen ist. Die Voraussetzungen des § 1674 BGB liegen nicht vor.

Aus der Tatsache, dass der Kindesvater sich in Strafhaft befindet, folgt nicht ohne weiteres, dass er die elterliche Sorge tatsächlich auf längere Zeit nicht ausüben kann.

In Fällen eines längeren Auslandsaufenthaltes von Eltern ist bereits mehrfach entschieden, dass dies für die Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge nicht ausreichend ist, wenn die Eltern des Kindes erreichbar sind (vgl. OLG Frankfurt v. 19.4.2000 – 4 UF 21/00; v. 16.7.1999 – 6 UF 177/99). Der Kindesvater ist sowohl telefonisch als auch brieflich erreichbar und kann in dringenden Fällen in der JVA D. aufgesucht werden. Sofern eilige schriftliche Erklärungen notwendig sein sollten, können diese ihm über die Anstaltsleitung per Fax zugeleitet und von ihm zurückgeleitet werden. Er kann zwar die tatsächliche Betreuung des Kindes nicht selbst wahrnehmen, aber Dritte mit dieser Aufgabe betrauen. Insbesondere wäre es ihm bei entsprechender Beratung durch das Jugendamt möglich, Anträge auf Erziehungshilfe zu stellen und so auf eine fördernde Erziehung des Kindes Einfluss zu nehmen.

Sollte er sich nicht ...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 1674 Ruhen der elterlichen Sorge bei tatsächlichem Hindernis
Bürgerliches Gesetzbuch / § 1674 Ruhen der elterlichen Sorge bei tatsächlichem Hindernis

  (1) Die elterliche Sorge eines Elternteils ruht, wenn das Familiengericht feststellt, dass er auf längere Zeit die elterliche Sorge tatsächlich nicht ausüben kann.  (2) Die elterliche Sorge lebt wieder auf, wenn das Familiengericht feststellt, dass der ...

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