Leitsatz (amtlich)
Der Verurteilte ist zur Erstattung der Kosten für kriminalprognostische Gutachten, die im Verfahren auf Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe anfallen, verpflichtet, da sie Teil des Vollstreckungsverfahrens und damit Verfahrenskosten sind. Ein Absehen von der Kostentragung aus Billigkeitserwägungen bei Bestätigung einer günstigen Prognose im Rahmen des Gutachtens ist nicht möglich. Die Verjährungsfrist der Ansprüche des Staates gegen den Verurteilten beträgt vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Jahres der Fälligkeit und Kenntnis von dem Anspruch.
Normenkette
GKG § 5 Abs. 1, 3; StGB § 57; StPO § 464a Abs. 1 S. 2, § 465 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Kassel (Entscheidung vom 11.05.2009) |
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Kassel vom 11. Mai 2009 wird, soweit ihr nicht bereits durch Beschluss vom 20. Juli 2009 abgeholfen worden war, zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Das Landgericht Kassel hatte den Verurteilten am 8. Mai 2002 kostenpflichtig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Die Strafverbüßung erfolgte in ....
Am 11. August 2004 lehnte das Landgericht Göttingen durch Beschluß eine bedingte Entlassung zum ½ Strafzeitpunkt ab. Zuvor war ein Gutachten des Sachverständigen Dr. SV1 eingeholt worden, für das der Gutachter am 26. Juni 2004 der Staatskasse 2.209,51 EUR in Rechnung stellte.
Mit Beschluß des Landgerichts Göttingen vom 20. Mai 2005 wurde der Verurteilte bedingt entlassen. Zuvor war erneut ein Gutachten des Sachverständigen Dr. SV1 eingeholt worden, für das der Gutachter am 16. Juni 2005 der Staatskasse (nach Berichtigung) 1.222,64 EUR in Rechnung stellte.
Die Gesamtgutachterkosten in Höhe von 3.432,15 EUR und Zustellungskosten in...