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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 16.11.2018 - 8 W 48/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostentragungspflicht im Falle der Klagerücknahme

 

Leitsatz (amtlich)

Als "andere Gründe" im Sinne des § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO kommen grundsätzlich nur prozessuale Kostenerstattungsansprüche in Betracht.

 

Normenkette

ZPO § 269 Abs. 3 S. 2

 

Verfahrensgang

LG Gießen (Entscheidung vom 26.07.2018; Aktenzeichen 3 O 399/17)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin vom 27. Juni 2018 gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 26. Juli 2018 in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 8. August 2018 sowie dem Beschluss vom 8. November 2018 über die Nichtabhilfe wird zurückgewiesen.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

 

Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: die Klägerin) wendet sich gegen einen Beschluss, mit dem das Landgericht ihr die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 auferlegt hat.

Mit Anwaltsschriftsatz vom 13. März 2018 nahm die Klägerin die Klage gegen die Beklagte zu 2 zurück (Bl. 177 d. A.). Diese trat der Klagerücknahme innerhalb der ihr gesetzten Frist nicht entgegen und stimmte ihr im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 3. Juli 2018 ausdrücklich zu (vgl. S. 2 des Protokolls der Sitzung vom 3. Juli 2018, Bl. 218 d. A.).

Die Beklagte zu 2 beantragte mit Anwaltsschriftsatz vom 6. Juli 2018, der Klägerin "nach Klagerücknahme gegen die Beklagte zu 2" insoweit die Kosten aufzuerlegen (Bl. 224 d. A.).

Die Klägerin hingegen beantragte mit Anwaltsschriftsatz vom 23. Juli 2018, "den Kostenantrag vom 6. Juli 2018 zurückzuweisen und der Beklagten die Kosten der Klageänderung aufzuerlegen" (Bl. 229 f. d. A.).

Mit Beschluss vom 26. Juli 2018 legte das Landgericht der Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Beklag...

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