Entscheidungsstichwort (Thema)
Elektronische Übermittlung durch sich selbst vertretende Rechtsanwälte bei Beschwerden nach GKG
Leitsatz (amtlich)
Ein Rechtsanwalt, der in eigener Sache als Rechtsanwalt ein Berufungsverfahren in einem WEG-Verfahren durchführt, und - nach Zurückweisung seiner Berufung durch das Landgericht nach § 522 Abs. 2 ZPO - in einem Beschwerdeverfahren gegen die Festsetzung des Gebührenstreitwerts erneut in eigener Sache als Rechtsanwalt auftritt, ist zur elektronischen Übermittlung von Schriftsätzen an das Gericht verpflichtet.
Normenkette
GKG §§ 5a, 63, 66, 68; ZPO §§ 78, 130a, 130d
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 10.01.2022; Aktenzeichen 2-09 S 17/21) |
Tenor
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Die Anträge des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist und der Beschwerdefrist werden wie auch die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10.01.2022 als unzulässig verworfen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Der sich im Berufungsverfahren selbst vertretende Kläger, ein bei einer großen internationalen Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft angestellter Steuerberater, der zugleich als Rechtsanwalt zugelassen ist, hat gegen das seine Klage zurückweisende Urteil des Amtsgerichts am 06.04.2021 Berufung eingelegt, seine Beschwer in der Berufungsschrift mit 9.300,00 EUR angegeben und diese mit am 05.05.2021 beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz vom 30.04.2021 begründet (Bl. 238-301), wobei er in seinem Briefkopf jeweils "Rechtsanwalt, Steuerberater" und im Rubrum der Berufungsschrift unter Kläger sich selbst als Wohnungseigentümer u...