Verfahrensgang
LG Kassel (Entscheidung vom 10.04.2007; Aktenzeichen 4 StVK 110/07) |
AG Lüneburg (Entscheidung vom 01.12.2005) |
Gründe
Das Amtsgericht Lüneburg verhängte gegen den Verurteilten am 1.12.2005 eine Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Monaten wegen Urkundenfälschung. Nachdem der Betäubungsmittelabhängigkeit des Verurteilten wegen in der Vergangenheit die Vollstreckung der Strafe nach § 35 BtMG zurückgestellt worden war, wurde die Zurückstellung schließlich am 5.2.2007 widerrufen, da der Verurteilte die Therapie (wieder einmal) nicht angetreten hatte. Aufgrund des Vollstreckungshaftbefehls vom 5.2.2007 wurde der Verurteilte am 13.2.2007 festgenommen und konnte am 14.2.2007 der JVA Kassel I zugeführt werden. Am 30.3.2007 erfolgte seine Verlegung in die JVA Hünfeld. Mit Verfügung vom 30.3.2007, eingegangen bei Gericht am 4.4.2007, übersandte die Staatsanwaltschaft die Akten gem. § 454 I 1 StPO an die Kammer mit dem bemerken, dass ein förmlicher Beschluss angesichts der fehlenden Einwilligung für entbehrlich gehalten werde. Zwei Drittel der Strafe waren am 10.4.2007 verbüßt.
Mit Beschluss vom 10.4.2007 lehnte die Strafvollstreckungskammer Kassel die bedingte Entlassung des Verurteilten ab, da dieser einer bedingten Entlassung nicht zugestimmt habe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die zulässige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Lüneburg.
Sie ist zum einen der Auffassung, dass die Strafvollstreckungskammer Kassel nicht zur Entscheidung berufen gewesen sei, da der Verurteilte zum Zeitpunkt als die Kammer mit der Sache befasst worden sei (4.4.2007) nicht mehr in der JVA Kassel I inhaftiert gewesen sei, sondern sich bereits seit dem 30.3.2007 in der JVA Hünfeld befunden habe, mithin im Bezirk der Strafvollstreckungskammer Fulda. Zum anderen verweist sie darauf, dass der Veru...