Verfahrensgang
AG Büdingen (Beschluss vom 20.01.2015; Aktenzeichen 50 F 109/14)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen.
Der Gebührenwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.300 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller hat mit Antragsschrift vom 07.02.2014 ein Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft zu dem am ...1997 geborenen Kind X, dessen Vaterschaft er anerkannt hatte, eingeleitet. Hierzu sah er sich veranlasst, weil er von Dritten darauf aufmerksam gemacht worden war, dass das Kind keine Ähnlichkeit mit ihm aufweise, sondern einem anderen Mann ähnlich sehe.
Das Gericht hat mit den Beteiligten einen Anhörungstermin durchgeführt, zur Klärung der Einhaltung der Anfechtungsfrist eine Zeugin vernommen und sodann ein Abstammungsgutachten eingeholt. Das Gutachten führte zu der Feststellung, dass das Kind vom Antragsteller abstammt, woraufhin der Antragsteller den Antrag auf Anfechtung zurückgenommen hat.
Mit Beschluss vom 20.01.2015 hat das Familiengericht dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Aufwendungen der Beteiligten auferlegt.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Er meint, von der Erhebung von Gerichtskosten sei abzusehen und eine Erstattung der Kosten der Beteiligten sei nicht anzuordnen, zumal die Voraussetzungen des § 81 Abs. 2 FamFG nicht gegeben seien.
Die Beschwerde ist gem. §§ 58 ff. FamFG statthaft und zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.
Über die Kosten ist im Hinblick auf die Rücknahme des Antrags gem. § 83 Abs. 2 FamFG in entsprechender Anwendung von § 81 FamFG zu entscheiden.
Der Senat teilt die Beurteilung des Familiengerichts, dass es der Billigkeit entspricht, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens und die Erstattu...