Entscheidungsstichwort (Thema)
Kumulativer Erbteilserwerb bei Minderjährigenadoption
Leitsatz (amtlich)
Wird ein Adoptivkind von Verwandten zweiten Grades (hier: Tante) adoptiert und versterben sowohl die leiblichen Eltern als auch die Adoptiveltern, lässt § 1756 Abs. 1 Satz 1 BGB das Eintrittsrecht des Adoptivkindes in den Stamm der vorverstorbenen leiblichen Eltern fortbestehen, so dass das Adoptivkind neben dem Erbteil der leiblichen Eltern zugleich auch den Erbteil der Adoptiveltern erlangen kann (Fall des Mehrfacherwerbs nach § 1227 Satz 1 BGB).
Normenkette
AdoptG Art. 12 § 2; BGB § 1755; BGB § 1756; BGB § 1925 Abs. 4
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) bis 6) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgerichts - Stadt1 vom 23.08.2021 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde unter Einschluss der dem Beteiligten zu 1) im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen werden den Beteiligten zu 2) bis 6) auferlegt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der Geschäftswert der Beschwerde wird festgesetzt auf 1.374.527,77 EUR.
Gründe
I. Die verwitwete und kinderlose Erblasserin ist am XX.XX.2016 mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Stadt2 ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung verstorben.
Der Vater der Erblasserin war 1943, die Mutter 1979 vorverstorben.
Aus der Ehe der Eltern der Erblasserin sind neben der Erblasserin ein 1974 verstorbener Bruder, Vater der Beteiligten zu 2) bis 5), eine 2009 verstorbene Schwester, Mutter des Beteiligten zu 6), eine 1981 verstorbene Schwester, zugleich Adoptivmutter des Beteiligten zu 1), sowie die 1975 verstorbene, leibliche Mutter des Beteiligten zu 1) hervorgegangen. Der am XX.XX.1960 geborene Beteiligte zu 1) ist einziges Kind seiner unverheiratet gebliebenen Mutter.
Die Adoptivmutter des Beteiligten ...