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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 15.10.2014 - 21 W 64/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestimmung der Barabfindung nach Squeeze-out bei fortbestehender Gewinnabführungspflicht anhand des Barwerts der vereinbarten Ausgleichszahlungen

 

Leitsatz (amtlich)

Die in § 327b AktG für einen zwangsweisen Ausschluss der Minderheitsaktionäre vorgesehene angemessene Barabfindung bestimmt sich bei einer fortbestehenden vertraglichen Pflicht der Gesellschaft zur Gewinnabführung allein anhand des Barwertes der im Unternehmensvertrag vorgesehenen Ausgleichszahlungen zum Bewertungsstichtag.

 

Normenkette

AktG § 327b; SpruchG § 1

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 04.09.2013; Aktenzeichen 3-8 O 170/02)

BGH (Aktenzeichen II ZB 25/14)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des LG Frankfurt/M. vom 4.9.2013 wird dem BGH zur Entscheidung vorgelegt.

 

Gründe

I. Es handelt sich um ein Spruchverfahren nach einem Squeeze-out und hierbei um ein Folgeverfahren des ebenfalls beim Senat früher anhängigen Verfahrens A gegen B GmbH nach vorangegangenem Abschluss eines Unternehmensvertrages mit der B AG als zur Gewinnabführung verpflichtetem Unternehmen (Az. 21 W 63/13).

Die Antragstellerin war Aktionärin der Antragsgegnerin zu 1), deren Aktien im Freiverkehr der Börsen Frankfurt/M., Berlin und München gehandelt wurden. Das Grundkapital der Gesellschaft i.H.v. damals 419.069.100 DM war in 8.381.382 auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt. Unternehmensgegenstand der Gesellschaft war die Herstellung und der Vertrieb von Waren zur Ernährung von ... Mehrheitsgesellschafterin mit einem Anteil von 98,8 % der Aktien war die Antragsgegnerin zu 2).

Die Antragsgegnerinnen schlossen am 30.5.2001 einen Gewinnabführungsvertrag, in dessen § 3 eine Ausgleichszahlung i.H.v. 15,34 EUR und in dessen § 4 eine Barabfindung für außenste...

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