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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 15.07.2015 - 19 U 201/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

AGB-rechtliche Inhaltskontrolle von Genussscheinbedingungen

 

Normenkette

BGB §§ 307, 305c; HGB § 268

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 03.07.2013; Aktenzeichen 3-13 O 73/08)

 

Tenor

Auf die Berufungen der Klägerinnen zu 1) bis 4), 6) bis 18), 20) bis 22) und 25) bis 28) und der Beklagten wird das am 03. Juli 2013 verkündete Urteil der 13. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert.

Die Klägerin zu 25) wird mit dem Zahlungsanspruch in Höhe von EUR 17.861.207,91 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.09.2009 auf Grund des Verzichts abgewiesen. Hinsichtlich der Klägerinnen zu 1) bis 4), 6) bis 18), 20) bis 22) und 26) bis 28) wird die Klage abgewiesen und ihre Berufungen zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits (...)

(Von der Darstellung wird abgesehen - die Red.)

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerinnen zu 1) bis 4), 6) bis 18), 20) bis 22) und 26) bis 28) dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerinnen sind ausländische Gesellschaften, die zu international operierenden Hedge-Fonds gehören. Bei der Beklagten handelt es sich um die frühere A-bank AG, die im Jahre 2007 ihre Firma in B Bank AG geändert hat. Die Parteien streiten um Einlösungsbeträge für ausgelaufene Genussscheine und um Schadensersatz. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen (Bl. 1609 - 1619 d.A.).

Das Landgericht hat der Klage tei...

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