Leitsatz (amtlich)
Die Umstellung des Grundkapitals einer Aktiengesellschaft auf Euro, dessen Glattstellung auf volle Euro, die Umstellung von Nennbetrags- auf Stückaktien und eine vereinfachte Herabsetzung des Grundkapitals zur teilweisen Deckung des Bilanzverlustes dürfen nicht so miteinander vermischt werden, dass die einzelnen Schritte in der Anmeldung und der Beschlussfassung nicht nachvollziehbar sind, weil sie nicht transparent gemacht und in eine logische Reihenfolge gebracht wurden.
Normenkette
EGAktG § 4; AktG § 8 Abs. 1, § 229
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 3/7 T 57/99) |
AG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 72 HRB 28852) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Beschwerdewert – auch für das Verfahren der Erstbeschwerde: 1.000.000,– DM.
Tatbestand
I.
Am 4. Oktober 1999 meldeten Vorstand und Aufsichtsrat u. a. zur Eintragung in das Handelsregister an:
- „Die Hauptversammlung vom 30.08.1999 hat das Grundkapital der Gesellschaft von DM 95.933.600,– auf Euro 49.050.070,81 umgestellt.
Die gleiche Hauptversammlung hat das Grundkapital von Euro 49.050.070,81 um Euro 24.107.334,81 auf Euro 24.942.736,– herabgesetzt (vereinfachte Kapitalherabsetzung).
Die Festsetzung auf Euro DM 24.942.736,– beruht auf der vereinfachten Kapitalherabsetzung unter Hinzunahme einer Glättung des Grundkapitals ohne Zusammenlegung von Aktien.
Das Grundkapital von Euro 24.942.736,– ist in 24.942.736 Stück auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt.”
Nach dem der Anmeldung beigefügten Protokoll der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 30. August 1999 haben die Aktionäre u. a. folgende Beschlüsse gefasst:
„Das Grundkapital wird um Euro 24.107.334,81 von Euro 49.050.070,81 (bisher DM 95.933.600,–) auf Euro 24.942.736,– herabgesetzt. Die Kapitalherabsetzung wird in vereinfacht...