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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 15.02.2018 - 20 W 166/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Erhöhung der Beratungsgebühr um Mehrvertretungszuschlag bei Vergütung des Anwalts für die Gewährung von Beratungshilfe

Leitsatz (amtlich)

Bei der Vergütung des Rechtsanwalts aus der Landeskasse für die Gewährung von Beratungshilfe ist eine Erhöhung der Beratungsgebühr nach Nr. 2501 VV-RVG um den Mehrvertretungszuschlag nach Nr. 1008 VV-RVG nicht vorzunehmen. Nr. 1008 VV-RVG sieht für den Fall, dass mehrere Personen Auftraggeber in derselben Angelegenheit sind, eine Erhöhung der Gebühren nicht generell, sondern nur für die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr vor. Der Erweiterung des Mehrvertretungszuschlages auf andere Gebühren steht deshalb bereits der insoweit eindeutige Gesetzeswortlaut entgegen. Auch eine analoge Anwendung auf die hier maßgebliche Beratungsgebühr nach Nr. 2501 VV-RVG kommt nicht in Betracht, weil von einer planwidrigen Gesetzeslücke nicht ausgegangen werden kann.

Normenkette

RVG-VV Nr. 1008; RVG-VV Nr. 2501

Verfahrensgang

LG Wiesbaden (Entscheidung vom 10.04.2017; Aktenzeichen 4 T 60/17)

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I. Das Amtsgericht Wiesbaden stellte unter dem 19. April 2011 einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe durch einen Rechtsanwalt aus, wonach B u.a. berechtigt ist, die Hilfe eines Rechtsanwalts eigener Wahl für die Prüfung der Bescheide vom 17.9.2010 und 20.1.2011 insbesondere betreffend die Einstellung der Leistungen in Anspruch zu nehmen. Diese Bescheide betrafen Leistungen nach dem SGB II für die als Bedarfsgemeinschaft behandelten Personen B sowie A und C.

Mit Vergütungsantrag vom 19. Dezember 2012, der sich nicht in der vorgelegten Akte befindet, beantragte der antragstellende...

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