Leitsatz (amtlich)
Der in § 53 WpÜG vorgeschriebene Anwaltszwang gilt nicht nur für Beschwerdeverfahren nach dem WpÜG vor dem OLG Frankfurt/M., sondern auch für Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in diesen Angelegenheiten.
Normenkette
WpÜG § 53
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird als unzulässig kostenpflichtig verworfen.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Der Antragsteller beantragte mit am 31.8.2010 bei dem VG Frankfurt/M. eingegangenem Antrag, der Antragsgegnerin bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, einen bestimmten Text bzw. Textteil über die Untersagung von öffentlichen Kaufangeboten auf deren Hompage in der Rubrik "Verbrauchermitteilungen" zu veröffentlichen.
Nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten stellte das VG Frankfurt/M. mit Beschluss vom 28.9.2010 fest, dass der Verwaltungsrechtsweg unzulässig ist und verwies den Rechtsstreit an das OLG Frankfurt/M.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers verwarf der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 25.10.2010 als unzulässig und lehnte den diesbezüglichen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab.
Die gegen diesen Beschluss gerichtete Anhörungsrüge, Gegenvorstellung und Befangenheitsantrag des Antragstellers verwarf der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 11.11.2010.
Sodann wurde das Verfahren an das OLG Frankfurt/M. weitergeleitet, wo es am 6.1.2011 einging.
Der Senat, der bereits mit Beschluss vom 3.12.2010 (WpÜG 12/10) zwei Beschwerden des Antragstellers gegen Untersagungsverfügungen der Antragsgegnerin wegen vom Antragsteller am ... 2010 veröffentlichten unzulässigen Kaufangeboten für Aktien zweier börsennotierter deutscher Ziel...