Leitsatz (redaktionell)
Das am 12. Februar 1981 verkündete Urteil des Amtsgerichts Kassel – 78 F 357/80 – wird im Ausspruch über den Versorgungsausgleich dahin abgeändert, daß von dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der Landesversicherungsanstalt Hessen
– VSNR.: 12 101039 S 009 –
Rentenanwartschaften aus der am 29. Februar 1980 abgelaufenen Ehezeit auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
– VSNR.: 63 060140 G 517 –
in Höhe von monatlich 26,99 DM übertragen werden.
Die Gerichtskosten für die getroffene Regelung hat der Verfahrensbeteiligte zu 1) zu tragen; das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Beschwerdewert beträgt 1.000,– DM.
Gründe
In das Amtsgericht durch Urteil vom 12.2.1981 (Bl. 25 ff. der Hauptakten) die Ehe der Parteien geschieden und die von den Parteien bei den Verfahrensbeteiligten zu 3) und zu 4) erworbenen Rentenanwartschaften (Antragsteller 161,60 DM; Antragsgegnerin 128,30 DM) mit dem Betrag von 16,65 DM gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB ausgeglichen und – entsprechend einer zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung – festgestellt, daß im übrigen ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich nicht stattfindet.
Mit Schriftsatz vom 6.5.1987 – bei Gericht eingegangen am 7.5.1987 – hat der Verfahrensbeteiligte zu 1) beantragt, gemäß Art. 4 § 1 des Gesetzes über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs die vom Antragsteller bei ihm erworbenen Versorgungswerte nach § 3 b Abs. 1 VAHRG auszugleichen oder (hilfsweise) diesen Ausgleich über § 3 c VAHRG auszuschließen. Durch Beschluß vom 5.10.1987 (Bl. 64 ff. der VA-Nebenakten) hat das Amtsgericht diesen Antrag zurückgewiesen.
Gegen diesen dem Verfahrensbeteiligten zu 1) am 12.10...