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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 14.11.2017 - 20 W 289/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen für Rangrücktritt einer Grundschuld Verfahrensgang

 

Leitsatz (amtlich)

Nach § 880 Abs. 2 S. 1 und 2 BGB ist beim Rücktritt einer Grundschuld die dingliche Einigung des zurücktretenden und des vortretenden Berechtigten sowie des Eigentümers erforderlich. Hinsichtlich einer zurücktretenden Briefgrundschuld ist der Brief schon zwecks Prüfung der Bewilligungsberechtigung des Gläubigers vorzulegen, da das Briefrecht gemäß § 1154 BGB auch außerhalb des Grundbuchs übertragen werden kann.

 

Normenkette

BGB §§ 880, 894, 1117, 1154-1155, 1192; GBO §§ 41-42, 53, 62, 71

 

Tenor

Der Beschluss vom 02.10.2015 wird aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, antragsgemäß einen Amtswiderspruch hinsichtlich des im Grundbuchblatt vermerkten Rangrücktritts der in Abt. III lfd. Nr. 4 eingetragenen Briefgrundschuld hinter die in Abt. III lfd. Nr. 5 eingetragene Grundschuld einzutragen.

 

Gründe

I. Als Eigentümer des streitgegenständlichen Grundbesitzes ist in Abt. I lfd. Nr. 1 Herr A eingetragen.

A hat mit Bestellungsurkunde vom 27.03.2015 die Eintragung einer Eigentümerbriefgrundschuld i.H.v. 40.000,- EUR an rangbereitester Stelle bewilligt und beantragt. In dieser Urkunde heißt es, es solle ein Grundschuldbrief gebildet und seitens des Grundbuchamts dem verfahrensbevollmächtigten Notar zu treuen Händen ausgehändigt werden (UR-Nr. 1/15 des verfahrensbevollmächtigten Notars, Bl. 97 ff. d.A.). Die Eintragung der Eigentümergrundschuld erfolgte am 02.04.2015 in Abt. III lfd. Nr. 4.

Am 09.06.2015 bewilligte A eine Grundschuld ohne Brief i.H.v. 100.000,- EUR zu Gunsten der Bank1 (Beteiligte zu 2). In Ziff. 8 der notariellen Urkunde verfügte er, dass diese Grundschuld im Rang vor der in Abt. III lfd. Nr. 4 eingetragenen Grundschuld im Grundbuch eingetragen werden...

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