Normenkette
ZPO § 3; MarkenG §§ 14-15
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2/3 O 275/02) |
Tenor
Die Streitwertfestsetzung im Beschluss – einstweilige Verfügung – vom 26.2.2002 wird – soweit das LG der Beschwerde der Antragsgegnerin nicht bereits durch Beschluss vom 25.10.2002 teilweise abgeholfen hat – abgeändert. Der Streitwert des Eilverfahrens wird auf 100.000 Euro festgesetzt.
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Teilabhilfebeschluss vom 25.10.2002 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die zulässige Streitwertbeschwerde der Antragsgegnerin hat – soweit das LG ihr nicht bereits mit Beschluss vom 25.10.2002 teilweise abgeholfen hat – teilweise Erfolg. Die ebenfalls zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Teilabhilfebeschluss des LG vom 25.10.2002 ist unbegründet.
Der Streitwert für Unterlassungsansprüche orientiert sich allgemein an dem Interesse, das der Unterlassungsgläubiger an der gerichtlichen Durchsetzung des Unterlassungsbegehrens hat, dieses Interesse ist vom Gericht nach freiem Ermessen (§ 3 ZPO) zu schätzen. Grundlagen für die Schätzung können bei Schutzrechtsverletzungen zum einen der Wert des Schutzrechts und zum anderen der sog. Angriffsfaktor, das heißt die Frage sein, in welcher Weise das Schutzrecht durch die beanstandete Verletzungshandlung beeinträchtigt wird. Im Falle eines Markenrechtsstreits wird der Wert der verletzten Marke i.d.R. durch deren Bekanntheit und Ruf bestimmt; soweit das Gericht diese Faktoren nicht bereits aus eigener Kenntnis einzuschätzen weiß, kann den Umsätzen, die in der Vergangenheit unter der Marke erzielt worden sind, insoweit Indizwirkung zukommen. Der Angriffsfaktor wird grundsätzlich ...