Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Zulässigkeit einer Gesamtvergabe von Straßeninstandsetzungs- und Betriebsdienstleistungen
Leitsatz (amtlich)
1. Die Beschaffungshoheit des öffentlichen Auftraggebers umfasst jedenfalls dann nicht die Entscheidung für eine Gesamtvergabe, wenn der Beschaffungsgegenstand eine losweise Vergabe nicht von vorneherein ausschließt.
2. § 97 Abs. 4 GWB ist im Kontext der primären Ziele des Vergaberechts auszulegen, zu denen insbesondere auch die Wirtschaftlichkeit der Beschaffung gehört. Dabei sind auch die weiteren Grundsätze des Vergaberechts (Wettbewerb, Transparenz, Gleichbehandlung und Verhältnismäßigkeit) sowie die in § 97 Abs. 3 GWB normierten strategischen Ziele (Qualität, Innovation, soziale und umweltbezogene Aspekte) im Blick zu behalten.
3. Die Zulässigkeit einer Gesamtlosvergabe setzt voraus, dass sich der öffentliche Auftraggeber mit dem grundsätzlichen Gebot der Fachlosvergabe einerseits und den im konkreten Fall dagegen sprechenden Gründen auseinandersetzt und sodann eine umfassende Abwägung der widerstreitenden Belange trifft, als deren Ergebnis die für eine zusammenfassende Vergabe sprechenden technischen und wirtschaftlichen Gründe überwiegen müssen. Die Entscheidung des Auftraggebers ist von den Vergabenachprüfungsinstanzen nur darauf zu prüfen, ob sie auf vollständiger und zutreffender Sachverhaltsermittlung und nicht auf einer Fehlbeurteilung beruht.
Normenkette
GWB § 97 Abs. 4, § 160
Verfahrensgang
VK Hessen (Beschluss vom 12.02.2018; Aktenzeichen 69d- VK - 21/2017) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des Landes Hessen vom 12.02.2018 (Az.: 69d - VK - 21/2017) wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtliche...