Leitsatz (amtlich)
Im Rahmen eines Abänderungsverfahrens nach §§ 51, 31 VersAusglG ist ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung, aus dem die versicherte Person bereits eine Vollrente wegen Alters bezogen hatte, auch dann wie ein in der Leistungsphase befindliches Anrecht nach § 41 VersAusglG zu bewerten, wenn daraus nach dem Tod der versicherten Person keine laufenden Leistungen (z.B. an versorgungsberechtigte Hinterbliebene) mehr erbracht werden.
Normenkette
FamFG § 58; FamFG § 59; FamFG § 225 Abs. 3; VersAusglG § 5 Abs. 2; VersAusglG § 31; VersAusglG § 39; VersAusglG § 41; VersAusglG § 51
Verfahrensgang
AG Kirchhain (Aktenzeichen 31 F 614/20 VA)
Nachgehend
BGH (Beschluss vom 23.08.2023; Aktenzeichen XII ZB 202/22)
Tenor
Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kirchhain vom 23. November 2021 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 2. Dezember 2021 wird zurückgewiesen.
Die weitere Beteiligte zu 1 hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Der Antragsteller begehrt die Abänderung einer Altentscheidung zum Versorgungsausgleich im Wege einer sog. Totalrevision nach § 51 Abs. 1 VersAusglG.
Durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Korbach vom 1. April 1998 wurde die am 25. September 1978 geschlossene Ehe des Antragstellers mit der früheren Ehefrau auf den am 1. Oktober 1997 zugestellten Scheidungsantrag rechtskräftig geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt. In der gesetzlichen Ehezeit (1. September 1978 bis 30. September 1997) haben die früheren Ehegatten ausschließlich Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Nach den im Scheidungsverfahren...