Entscheidungsstichwort (Thema)
Umfang der Pflichten des Bausachverständigen im Beweisverfahren
Verfahrensgang
LG Marburg (Beschluss vom 27.10.2003; Aktenzeichen 2 O 161/99) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird die Anordnung der 2. Zivilkammer des LG Marburg vom 27.10.2003 (2 O 161/99) aufgehoben.
Die erneute Entscheidung der Frage, welcher Beteiligte die für die Begutachtung durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. A. erforderliche Bauteileröffnung veranlassen, in Auftrag geben, anschließend wieder beseitigen und ggf. für Schäden haften muss, wird der 2. Zivilkammer des LG Marburg übertragen.
Die Zivilkammer wird angewiesen, die entspr. Maßnahmen der für das Beweisthema (oder der für das jeweilige Beweisthema jeweils) beweisbelasteten Partei des Rechtsstreits aufzugeben.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe
Im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits hat die 2. Zivilkammer des LG Marburg den Sachverständigen Dipl.-Ing. A. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Aus dem – dem Beschwerdegericht nur mit dem Recht des LG Marburg zugänglich gemachten – Sachverhalt ist zu entnehmen, dass es um die Feststellung etwaiger Mängel im Aufbau innerhalb der Wände eines Wohnhaus-Bauwerks geht. Auftraggeber sind die Beklagten, Bauunternehmerin ist die Klägerin. Der Sachverständige hat im Zusammenhang mit der Anberaumung eines Ortstermins zur Besichtigung des Bauwerks die Beklagten gebeten, einen Handwerker, Schreiner oder Trockenbauer, zu stellen, der Kernbohrungen DN 50 mm im Bereich der Wände vornehmen kann.
Mit Schriftsatz vom 2.10.2003 haben die Beklagten das Gericht gebeten, dem Sachverständigen aufzugeben, die Klägerin zu veranlassen, für die Ortsanwesenheit eines Handwerkers Sorge zu tragen oder den Handwerker selbst beizuziehen. Hierzu haben sie di...