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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 13.04.2015 - 6 UF 310/13

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Leitsatz (amtlich)

  • Das neue Versorgungsausgleichsrecht schließt eine Berücksichtigung des Zugangsfaktors ausdrücklich aus. § 109 Abs. 6 SGB VI bestimmt, dass die von der gesetzlichen Rentenversicherung mitzuteilenden Entgeltpunkte aus einer Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze zu berechnen sind.
  • Der Halbteilungsgrundsatz wird durch die Außerachtlassung des Zugangsfaktors nicht verletzt. Seit der Reform des Versorgungsausgleichsrechts besteht das zu teilende Stammrecht nicht mehr in einem Rentenbetrag, sondern in Entgeltpunkten; dieses Stammrecht wird bei Außerachtlassung des Zugangsfaktors dem Halbteilungsgrundsatz entsprechend geteilt.
  • Wird dem Ausgleichspflichtigen infolge vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente wegen der individuell längeren Rentenbezugsdauer und des daraus resultierenden niedrigeren Zugangsfaktors eine geringere Rente gewährt oder aber infolge späterer Inanspruchnahme der Altersrente wegen der individuell kürzeren Rentenbezugsdauer und des daraus resultierenden höheren Zugangsfaktors eine höhere Rente, so handelt es sich um personenbezogene, nicht aber um anrechtsbezogene Umstände, die im Versorgungsausgleich zu beachten wären (a.A. OLG Hamm, Beschl. v. 17.3.2014 - 5 UF 61/13, juris Rz. 24 ff.).

Normenkette

VersAusglG § 27; VersAusglG § 39; VersAusglG § 41 Abs. 1; SGB VI § 77; SGB VI § 109 Abs. 6

Verfahrensgang

AG Darmstadt (Beschluss vom 30.09.2013; Aktenzeichen 57 F 1039/11 S)

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 09.09.2015; Aktenzeichen XII ZB 211/15)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.022,64 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, soweit es um die Frage geht, ob dem Ausgleich der Anwartschaften des Antra...

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1Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. 2Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

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