Leitsatz (amtlich)
Untersagung einer Flugreise mit dem Kind unter besonderer Berücksichtigung der Corona-Pandemie
Verfahrensgang
AG Kirchhain (Beschluss vom 10.03.2020; Aktenzeichen 33 F 102/20 EASO)
AG Kirchhain (Beschluss vom 13.03.2020; Aktenzeichen 33 F 102/20 EASO)
Tenor
Im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 64 Abs. 3 FamFG wird die Wirksamkeit der Beschlüsse des Amtsgerichts - Familiengericht - Kirchhain vom 10.3.2020 und 13.3.2020 einstweilen ausgesetzt.
Der Kindesmutter wird einstweilen untersagt, die beabsichtigte Flugreise mit dem Kind, geboren am XX.XX.2014, nach Land1 anzutreten.
Gründe
Die vorliegende einstweilige Anordnung und die Aussetzung der Vollziehung des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses des Amtsgerichts Kirchhain vom 10.3.2020, mit dem das Amtsgericht seine einstweilige Anordnung vom 10.3.2020 bestätigt hat, beruhen auf § 64 Abs. 3 FamFG.
Es bestehen dringende Anhaltspunkte dafür, dass die angefochtenen Beschlüsse im Ergebnis keinen Bestand haben können. Der Beschluss vom 10.3.2020 geht bereits fälschlicherweise davon aus, dass die Reise nach Land1 keine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung ist. Dies ist in der gegenwärtigen Situation der weltweiten Coronapandemie nicht richtig. Hierbei muss besonders berücksichtigt werden, dass Passagiere einer Flugreise besonderen Gefahren ausgesetzt sind, wenn andere Passagiere bereits erkrankt sind und etwaige Viren durch die Klimaanlage im Flugzeug zirkulieren. Gerade bei dieser Gefahrenlage muss davon gesprochen werden, dass es sich bei der beabsichtigten Flugreise um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung handelt.
Ebenso wenig vertretbar ist die Annahme des Amtsgerichts, dass es in wärmeren Gegenden der Erde keine Gefahr durch den Corona-Virus gebe. Hierfür liegen keinerlei wissenschaftl...