Entscheidungsstichwort (Thema)
Stiefkindadoption trotz Leihmutterschaft möglich
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Stiefkindadoption eines im Ausland rechtmäßig nach Eizellspende und sog. Leihmutterschaft entstandenen Kindes ist im Sinne des § 1741 Abs. 1 S. 2 BGB für das Kindeswohl erforderlich, wenn das Kind seit geraumer Zeit im Haushalt der Annehmenden und des rechtlichen Vaters des Kindes gemeinsam erzogen wird und keine Anhaltspunkte für eine dem Kindeswohl abträgliche Versorgung erkennbar sind.
2. Es kommt dann nicht darauf an, ob der rechtliche Vater auch genetischer Vater des Kindes ist und ob die Annehmende selbst die Spenderin der Eizelle war, weil im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGHMR (Beschluss vom 6.12.2022, Beschwerde Nr. 25212/21) in erster Linie auf das Wohl des Kindes abzustellen ist, für das die Bindung zu seinen sozialen Eltern zentral ist.
3. Die nach § 196a FamFG für die Eltern und den Stiefelternteil vorgeschriebene Beratung bei Stiefkinderadoptionen gem. §§ 9a Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 AdVermiG kann im Adoptionsverfahren nachgeholt werden (entgegen OLG Brandenburg, Beschluss vom 4. Januar 2022 - 9 UF 206/21).
Normenkette
BGB § 1741; FamFG § 196a
Tenor
I. Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stadt2 vom 18. Januar 2023 wird auf die Beschwerde des Vaters und der Annehmenden wie folgt abgeändert.
Frau Vorname1 V, geborene W, geboren am XX.XX.1968, Standesamt Stadt1, Geb. Reg. Nr. ...,
Ehefrau von Herrn Vorname2 V, geboren am XX.XX.1960, Standesamt Stadt2, Geb.Reg.Nr. ...,
Eheschließung am XX.XX.2018 vor dem Standesbeamten des Standesamts in Stadt3/Bundesland1, Heir.Reg.Nr. ...,
beide wohnhaft Straße1, Stadt3,
nimmt das minderjährige Kind ihres Ehemanns,
Vorname3 V, geb. am XX.XX.2020, Standesamt: Abteilung des Standesamtes der staatlichen Reg...