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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 12.07.2011 - 13 W 12/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwertfestsetzung bei Vergleich

 

Normenkette

GKG § 39; ZPO § 3

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Beschluss vom 07.07.2010; Aktenzeichen 13 O 217/08)

 

Tenor

Dem Kläger wird hinsichtlich der versäumten Frist zur Beschwerdeeinlegung gegen den Streitwertbeschluss vom 7.7.2010 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung hat der Kläger zu tragen.

Die Beschwerde des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Einzelrichters der 13. Zivilkammer des LG Darmstadt in der Fassung des Beschlusses vom 6.6.2011 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Mit Beschluss vom 7.7.2010 hat der Einzelrichter der 13. Zivilkammer des LG Darmstadt den Streitwert auf 28.537,94 EUR und den Vergleichswert auf 1.283.229,77 EUR festgesetzt. Der Beschluss wurde den damaligen Parteivertretern laut Verfügung vom 7.7.2010 zugestellt. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Kläger mit seiner am 14.2.2011 bei Gericht eingegangenen Beschwerde. Mit gleichem Schriftsatz beantragt der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Von dem Streitwertbeschluss habe er, so die Begründung des Wiedereinsetzungsantrages, erst im Rahmen einer Vergütungsklage seines ehemaligen Prozessbevollmächtigen, Herrn Rechtsanwalt RA1, die ihm am 1.2.2011 zugestellt worden sei, Kenntnis erlangt. Eine Übersendung des Streitwertbeschlusses durch Rechtsanwalt RA1 sei nicht erfolgt.

Mit Beschluss vom 6.6.2011, auf dessen Inhalt verwiesen wird, hat die Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des LG Darmstadt der Beschwerde teilweise abgeholfen und den Streitwert auf 23.781,62 EUR sowie den Vergleichswert auf 762.375,62 EUR festgesetzt. Das LG hat in seiner Begründung ausgeführt, das es dahingestellt bleiben könne, ob die Bes...

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