Leitsatz (amtlich)
Der Wert der einstweiligen Anordnung auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses ist regelmäßig auf den geforderten Betrag festzusetzen.
Normenkette
FamGKG § 41
Verfahrensgang
AG Frankfurt am Main (Beschluss vom 28.02.2014; Aktenzeichen 451 F 306/13) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, § 59 Abs. 3 S. 1 FamGKG. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten, § 59 Abs. 3 S. 2 FamGKG.
Gründe
Die Antragstellerin hat den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses i.H.v. 3.805,03 EUR in Anspruch genommen. Das AG hat mit dem angefochtenen Beschluss den Wert für das Verfahren auf 3.805,03 EUR festgesetzt.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners, der die Auffassung vertritt, dass der Wert einer einstweiligen Anordnung auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses die Hälfte des geltend gemachten Wertes betrage.
Der zuständige Einzelrichter hat das Verfahren mit Beschluss vom 12.6.2014 wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache dem Senat übertragen.
Die Beschwerde ist zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- Euro übersteigt (§ 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG). Der Wert des Beschwerdegegenstandes ergibt sich aus der Differenz zwischen den Kosten nach dem erstrebten und denjenigen nach dem tatsächlich festgesetzten Verfahrenswert. Bei einem Verfahrenswert von 3.805,03 EUR betragen die Verfahrenskosten 1.154,50 EUR (773,50 EUR Rechtsanwaltsgebühren, zzgl. 381,- Euro Gerichtsgebühren) und bei einem Wert von 1.902,- Euro betragen die Verfahrenskosten 737,05 EUR (Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 470,05 EUR zzgl. Gerichtsgebühren i.H.v. 267,- Euro). Die Differenz beträgt 417,45 EUR und übersteigt mithin den Beschwerdewert. Bei der Berechnung war z...