Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Wirksamkeit der Übernahme eines GmbH-Gesellschaftsanteils im Wege der Kapitalerhöhung bei verspäteter Anmeldung nach § 39 GWB
Leitsatz (amtlich)
1. Die Übernahme eines GmbH-Gesellschaftsanteils im Wege der Kapitalerhöhung unterliegt auch dann nicht den Formvorschriften des § 15 Abs. 4 GmbHG, wenn sie Teil eines umfassenden Vertragswerkes ist, in dem auch nach § 15 Abs. 4 GmbHG formbedürftige Optionsrechte vereinbart sind.
2. Mit Einstellung des Entflechtungsverfahrens durch das BKartA wird ein der Zusammenschlusskontrolle nach den §§ 35 ff. GWB unterliegendes Vollzugsgeschäft mit Wirkung ex tunc wirksam.
3. Die bis zur Entscheidung des BKartA bestehende schwebende Unwirksamkeit nach § 41 Abs. 1 Satz 2 GWB berechtigt keine der Vertragsparteien, sich während der Schwebezeit von dem Vertrag zu lösen.
Normenkette
GWB § 35; GWB §§ 35 ff.; GWB § 41 Abs. 1 S. 2; GmbHG § 15 Abs. 4; GmbHG § 55
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 11.06.2013; Aktenzeichen 3-6 O 79/12)
Tenor
Die Berufung der Beklagten und der Nebenintervenientin gegen das Teilurteil des LG Frankfurt/M. vom 11.6.2013, 3/6 O 79/12, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten und die Nebenintervenientin als Gesamtschuldner zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten und die Nebenintervenientin können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die klagende GmbH macht gegen die Beklagten, ihre früheren Geschäftsführer, Schadensersatzansprüche nach § 43 GmbHG geltend.
Die Beklagten waren bis zum 2...